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| JSG - Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
Art. 7 Artenschutz
|
JSV - Verordnung
zu JSG
Art. 4 Regulierung
von Beständen geschützter Arten
|
| Verstösse gegen JSG sind Offizialdelikte! |
| NHG - Natur-
und Heimatschutzgesetz
Art. 18 1bis Besonders
zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore,
|
NHV - Verordnung
zu NHG
Art. 20 Artenschutz 1 Das unberechtigte
Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen,
Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden
Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
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| Verstösse gegen NHG sind Offizialdelikte! |
Januar 2006 -
Wie die massiven Baumfällaktionen (siehe Photos) sich mit Art 18 der NHV vereinbaren lassen, wüsste ich sehr gerne.
Persönlich bin ich überzeugt davon, dass diese massiven Baumfällaktionen - gerade in den jetzigen Tagen . enorm stört (anhaltende Kälteperiode = Stress für Wildtiere; ... es sind ja vor allem die Jägerkreise, die irgendwie der Jagdverwaltung näher stehen als ich, die im Winter immer wieder darauf aufmerksam machen, man solle Wildtiere in dieser Jahreszeit nicht unnötig stören ... weshalb sorgt dann die Jagdverwaltung nicht dafür, dass die Biber, eine geschützte Tierart, in dieser stressigen Jahreszeit nicht gestört wird ?)
Die massiven Baumfällaktionen
stören den Biber in mehrfacher Hinsicht
- der Lärm,
die Bodenerschütterung (eventuell werden Erdbaue des Biber eingedrückt,
wenn ein gefällter Baum entsprechend umstürzt)
- Verlust der Deckung
- Biber sind Wildtiere, somit scheu ... die Bachbegleitvegetation bot -
vor der Baumfällaktion - ideale Deckung. Diese ist jetzt (in der stressigen
Jahreszeit - nota bene) schlagartig weg.
- Verlust von Nahrung
- Biber sind Vegetarier, sie fressen im Winter viel Rinde. Mit dieser Baumfällaktion
wird viel potentielle Nahrung (in der stressigen Jahreszeit - nota bene)
dem Biber entzogen.