massiv holzen ...

 
JSG - Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Art. 7 Artenschutz
1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft5 (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten. 
3 Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften.
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.

JSV - Verordnung zu JSG

Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
1 Mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:
a. ihren Lebensraum beeinträchtigen;
b.die Artenvielfalt gefährden;
c. grosse Schäden an Wald und Kulturen verursachen;
d. Menschen erheblich gefährden;
e. Tierseuchen verbreiten.
2 Die Kantone geben dem Bundesamt in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse;
b. die Art der Gefährdung;
c. das Schadensausmass;
d. die Art des geplanten Eingriffs in den Bestand.

Verstösse gegen JSG sind Offizialdelikte!

 
NHG - Natur- und Heimatschutzgesetz

Art. 18

1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore,
seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und
weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt
erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.

NHV - Verordnung zu NHG

Art. 20 Artenschutz

1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

Verstösse gegen NHG sind Offizialdelikte!

Januar 2006 -

Wie die massiven Baumfällaktionen (siehe Photos) sich mit Art 18 der NHV vereinbaren lassen, wüsste ich sehr gerne.

Persönlich bin ich überzeugt davon, dass diese massiven Baumfällaktionen - gerade in den jetzigen Tagen . enorm stört (anhaltende Kälteperiode = Stress für Wildtiere; ... es sind ja vor allem die Jägerkreise, die irgendwie der Jagdverwaltung näher stehen als ich, die im Winter immer wieder darauf aufmerksam machen, man solle Wildtiere in dieser Jahreszeit nicht unnötig stören ... weshalb sorgt dann die Jagdverwaltung nicht dafür, dass die Biber, eine geschützte Tierart, in dieser stressigen Jahreszeit nicht gestört wird ?)

Die massiven Baumfällaktionen stören den Biber in mehrfacher Hinsicht
- der Lärm, die Bodenerschütterung (eventuell werden Erdbaue des Biber eingedrückt, wenn ein gefällter Baum entsprechend umstürzt)
- Verlust der Deckung - Biber sind Wildtiere, somit scheu ... die Bachbegleitvegetation bot - vor der Baumfällaktion - ideale Deckung. Diese ist jetzt (in der stressigen Jahreszeit - nota bene) schlagartig weg.
- Verlust von Nahrung - Biber sind Vegetarier, sie fressen im Winter viel Rinde. Mit dieser Baumfällaktion wird viel potentielle Nahrung (in der stressigen Jahreszeit - nota bene) dem Biber entzogen.