Tod eines Nicht-Brüters |
Tod eines Brüters |
Darf man schiessen? |
Alternative |
die Überlebenden, die den Tod des Artgenossen erlebt haben, werden den Ort meiden (und möglicherweise andern Krähen "mitteilen", dass sie diesen Ort meiden sollen)
die Meide-Dauer ist aber von kurzer Dauer
der überlebende Paar-Partner wird flüchten (alleine ist er nicht in der Lage, dass Territorium gegen Interessenten aus der grossen Gruppe der Nicht-Brüter zu verteidigen). Nicht-Brüter werden rasch feststellen, dass ein Territorium frei ist und dieses belegen.
Wenn das Ziel war, ein "krähen-freies Gebiet" zu bekommen, dann erreicht man diese nicht mit "Krähen schiessen".
Weiter - Grund für den Wunsch nach einem "krähen-freien Gebiet" könnte sein, dass die ansässigen Krähen sich unerwünscht verhalten. Wenn nun nach dem Leerschiessen neue Krähen einziehen, dann können sich diese ebenfalls "unerwünscht" verhalten.
... "sich arrangieren" wäre
nachhaltiger - Krähen sind intelligente, lernfähige Tiere. Man
kann ihnen mit wenig Aufwand beibringen, dass sie "unerwünschtes"
Verhalten bleiben lassen sollen.
erstaunlich viel "Religion" in der Argumentation pro-contra - siehe auch PDF von SVS
"Krähen umbringen" ist eine absolut erstaunliche Strategie - jedermann weiss, dass "Krähen umbringen" keine nachhaltige Strategie ist, dennoch gibt es Leute, die sich "mit religiösem Eifer" einsetzen, Krähen umzubringen.
Die rechtliche Seite:
Rabenkrähen sind nicht geschützt,
sondern jagdbar - JSG
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) |
Art. 5
3 Während des ganzen Jahres können gejagt werden: a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze; b. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube. |
Aber Achtung - das kantonale Jagdgesetz verbietet den Einsatz von Kleinkaliber-Waffen in der Jagd - Wenn also jemand mit dem Kleinkaliber-Gewehr (z.B. Flobert) auf Krähen schiesst, macht er sich strafbar (Offizialdelikt !)
Zürcher Gesetzessammlung
Gesetz über Jagd und Vogelschutz (vom 12. Mai 1929) |
§ 36. Die Verwendung von mehr als
zweischüssigen automatischen Waffen, Repetierschrotwaffen,
Schrotflinten mit grösserem Kaliber als 12, Luftgewehren und Luftpistolen sowie von Flobert- und Kleinkaliberwaffen ist untersagt. |