^ die Weiterbildungspflicht

Stand 2018

Die Kurse, die ich anbiete, sind gedacht als "Weiterbildung für Tierpflegerinnen und Tierpfleger" nach Art. 190 Abs. 1 lit a TSchV (aber Nicht-Tierpfleger sind ebenfalls herzlich willkommen).

Ich gebe allen Kursteilnehmern einen "Nachweis einer Weiterbildung" ab entsprechend Art. 54 und 57 Verordnung des EDI über die Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren TSchAV.


Wenn umhergeistert, dass der SVBT einen solchen Kurs anerkennen müssen, dann ist das "Geschwätz", denn es gibt keine in Gesetz / Verordnung definierte Kompetenz für die Anerkennung von Tierpfleger-Fortbildungen.

Auf meine diesbezügliche Frage antwortete mir am 20.11.2009 der damalige Präsident des SVBT:



Das ist wieder einmal so eine gesetzliche bzw. Verordnungs-Bestimmung, die eingeführt wurde ohne dass sich jemand Gedanken über den Vollzug gemacht hätte.


Die Idee kommt vom Versuchstierbereich, wo die Weiterbildungspflicht schon seit längerem existiert. Dort ist die Kontrolle einfach, da mit jedem Tierversuchsgesuch eine Liste der beteiligten Personen und deren Aus- und Weiterbildung mitgeliefert werden muss. Was als Weiterbildung anerkannt wird ist recht flexibel, es gibt eine Liste anerkannter Kurse, aber man kann auch andere Weiterbildungen vom kantonalen Veterinäramt anerkennen lassen.

Bei den Tierpflegern ist es etwas anderes: Bewilligungen werden den Tierhaltungen erteilt und müssen alle 10 Jahre erneuert werden, d.h. eine Kontrolle der Aus- und Weiterbildung ist im Regelfall nur alle 10 Jahre möglich.

Der SVBT ist mit dem Angebot, hier eine Kontroll- oder Koordinationsaufgabe zu übernehmen ans BVet gelangt. Dieses will davon aber nichts wissen, da der Vollzug die Sache der Kantone sei. Wir haben die Kantone angeschrieben aber nur wenig Antworten bekommen. Wir werden das Thema weiterverfolgen, es ist aber wegen andern Prioritäten etwas in den Hintergrund geraten.

Prinzipiell ist jede/r Tierpfleger/in für die Weiterbildung selbst verantwortlich. Die Weiterbildungspflicht gilt für alle, d.h. auch für die "alten" Tierpflegepersonen, die in einem Betrieb arbeiten, für welchen die Tierschutzgesetzgebung Personen mit Fähigkeitsausweis vorschreibt.
Grüsse